Ihre Berufsordnung verpflichtet approbierte Ärzte und Ärztinnen gem. § 21 zur Absicherung beruflicher Haftpflichtansprüche.
In der Regel sichert der Arbeitgeber lediglich Ihre dienstliche Tätigkeit ab. Häufig sind folgende Punkte nicht miteingeschlossen:
Nur äußerst selten enthält der Schutz über den Arbeitgeber (Klinik oder Praxis) eine pauschale Haftungsfreistellung. Es wird immer auf den Verschuldungsgrad abgestellt. Bei dem Vorwurf der groben oder gar vorsätzlichen Fahrlässigkeit, haftet der Arzt regelmäßig mit seinem gesamten Privatvermögen und gefährdet somit seine finanzielle Existenz.
Wir überprüfen, ob der bestehende Schutz über Ihren Arbeitgeber ausreichend ist und helfen Ihnen mit einem passenden Schutz die Lücken zu schließen.
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